AGB.

Jeremias Hofer, Am Wasserstall 5, 88682 Salem für Sanitär, Heizung, Wellness Jeremias Hofer Einzelunternehmen Allgemeine Geschäftsbedingungen 

     1. Geltungsbereich

  • Das Einzelunternehmen Thomas Hofer (nachfolgend „HOFER“ genannt) erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  • HOFER erbringt Dienst- und Werkleistungen im Bereich Sanitär, Wellness und Heizung.
  • HOFER ist berechtigt, die Erfüllung der vertraglichen Leistungen Dritter (Subunternehmer) zu nutzen.
  1. Vertragsangebot und Vertragsschluss
  • Der Vertrag kommt mit der Annahme des Angebots des Kunden durch HOFER bzw. Annahme des Angebotes des Kunden von HOFER zustande oder mit der ersten Erfüllungshandlung von HOFER.
  • Alle Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
  • Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen von HOFER dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrages sind die Unterlagen einschließlich Kopien unverzüglich an HOFER herauszugeben.
  • Gewerbliche und sonstige Genehmigungen sind vom Kunden zu beschaffen. Der Kunde hat hierzu notwendige Unterlagen HOFER zur Verfügung zu stellen.
  • Der Kunde sichert zu, dass die von ihm im Rahmen des Vertragsangebots oder des Vertragsschlusses gemachten Angaben über seine Person und sonstige vertragsrelevante Umstände vollständig und richtig sind.
  • Der Kunde verpflichtet sich, HOFER jeweils unverzüglich über Änderungen der Daten zu unterrichten.
  1. Preise, Zahlungsbedingungen
  • Die Preise und Zahlungsbedingungen für die vom Kunden in Anspruch genommene Leistung ergeben sich aus dem angenommenen Angebot. Die Preise verstehen sich, soweit in den jeweils gültigen Angeboten nichts anderes bestimmt ist, zuzüglich Umsatzsteuer.
  • Abschlagszahlungen sind nach Rechnungszugang beim Kunden sofort fällig. Die Schlusszahlung ist fällig mit Abnahme und Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung durch HOFER.
  • Im Verzugsfall berechnet HOFER die gesetzlichen Verzugszinsen. HOFER ist im Verzugsfall weiter berechtigt, die Leistungen einzustellen, der Kunde bleibt auch für die Zeit der Sperrungen zur Zahlung des vereinbaren Entgelts verpflichtet.
  • Soweit erforderlich, werden Strom, Gas, Wasser oder Abwasseranschluss HOFER unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Kunde.
  • Mit Forderungen von HOFER kann der Kunde nur mit unwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen HOFER an Dritte ist ausgeschlossen.
  • Die Nichtinanspruchnahme der Vertragsleistungen durch den Kunden befreit diesen nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Für alle Zahlungen gilt für Unternehmer § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B). Für Verbraucher gelten die Regelungen des BGB, sofern sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
  • Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann nur den Kunden weiterberechnet, wenn die Ware nach dem Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss geliefert wird.
  • Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
  1. Eigentumsvorbehalte
  • Soweit kein Eigentumsverlust gemäß § 946 ff. BGB vorliegt, behält sich HOFER das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
  1. Mängelrechte / Verjährung
  • Die Mängelansprüche des Kunden bei Mängeln der Bauleistung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 633 ff. BGB.
  • Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 634a BGB.
  1. Verbraucherstreitbeilegung
  • HOFER weist darauf hin, dass er weder verpflichtet noch bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.
  1. Versuchte Instandsetzung
  • Wird HOFER mit der Instandsetzung eines besehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil
  1. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Objekt schuldhaft nicht gewährt oder
  2. der Fehler / Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden und nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen HOFER zu ersetzen, soweit nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich von HOFER fällt.
  1. Abnahme
  • Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme auch nicht verweigern, sobald das Werk abnahmefähig ist, wobei unwesentliche Schlussarbeiten, die noch durchzuführen sind, einer Abnahme nicht entgegenstehen.
  • Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, erfolgt die Abnahme vor Ort mittels eines Abnahmeprotokolls oder ersatzweise durch Inbetriebnahme durch den Verbraucher.
  1. Haftung
  • HOFER haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages selbst entstanden sind, gleichgültig, aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle
  • von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch HOFER selbst, seinem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung,
  • des Vorliegens von Mängeln, die HOFER arglistiger verschwiegen hat,
  • der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkvertragsgegenstandes,
  • die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;
  • im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Kunden, der kein Verbraucher ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;
  • der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. nach § 823 BGB.
  1. Verwertungsrechte
  • HOFER wird vom Kunden berechtigt, dass beim Kunden geschaffene Werk aus dem Urheberrechtsgesetz für eigene Zwecke zu verwerten, insbesondere durch Abbildungen in Prospekten und Internet, ohne dass hierfür eine Entschädigungspflicht seitens HOFER ausgelöst wird.
  1. Schlussbestimmungen
  • Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, Überlingen, Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  • Für die HOFER auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen und unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts.
  • Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und / oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.